25 Sep Vorsteuern bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor kurzem zu der Frage, inwieweit Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Dachsanierung anlässlich der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) geltend gemacht werden können, Stellung genommen.
Bei der errichteten PV-Anlage handelte es sich im Fall um eine Volleinspeisung. Als Volleinspeiser wird eine PV-Anlage genannt, die die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz einspeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird dabei zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen.
Stromlieferungen sind umsatzsteuerpflichtig
Der Betrieb einer PV-Anlage bei Volleinspeisung stellt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (z.B. land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit betreibt. Darüber hinaus handle es sich beim Betrieb der PV-Anlage um eine unternehmerische Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen umsatzsteuerpflichtig. Dem Anlagenbetreiber steht dafür der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Anlassfall für die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof es (VwGH) war die von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt geltend gemachte Vorsteuer für die Dachsanierung, welche für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich war. Der Land- und Forstwirt konnte die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung der PV-Anlage inklusive Montageschienen und der Inbetriebnahme durch den Energieversorger unstrittig geltend machen. Fraglich war hingegen, ob eine Geltendmachung von Vorsteuern für die Dachsanierung, welche für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich war, dem Anlagenbetreiber ebenfalls zusteht.
Laut dem VwGH sind aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes (Stallgebäude) die Umsätze im Zusammenhang mit der Dachsanierung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und nicht dem gewerblichen Betreiben der PV-Anlage, da eine Dachsanierung nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betreiben einer PV-Anlage steht.
Betriebliches Gebäude oder Privathaus?
Die Leistungen für die Dachsanierung und somit der Vorsteuerabzug für diese stehen demjenigen zu, der das Gebäude nutzt. Wird daher eine PV-Anlage auf einem betrieblichen Gebäude eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers errichtet, so kann der Unternehmer die Vorsteuern im Zusammenhang mit der für die Errichtung der PV-Anlage erforderlichen Dachsanierung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, für die er das Gebäude verwendet, geltend machen. Wird die PV-Anlage auf einem für private Zwecke genutzten Gebäude (z.B. Wohnhaus) errichtet, steht hingegen kein Vorsteuerabzug zu.
Der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt konnte jedoch im gegenständlichen Fall keine Vorsteuern geltend machen, da die Vorsteuern bereits im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigt werden.