24 Apr Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Corona
Neben den Bereichen Soforthilfe, Härtefallfonds, Corona Hilfs-Fonds, Kreditgarantien und Haftungen beinhaltet das Hilfspaket der Bundesregierung auch Steuerstundungen und Ratenzahlungen von zu entrichtenden Abgaben sowie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020.
- Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (je nach den tatsächlich vorliegenden Umständen bis auf null möglich). Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden automatisch keine Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) erhoben.
- Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung). Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. 9.2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30.9.2020 beantragt werden.
- Auf Antrag Stornierung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen (für nicht fristgerecht entrichtete Abgaben).
- Automatische Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen (für verspätet eingereichte Abgabenerklärungen) bis zum 31.8.2020.
- Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen (ESt, KöSt, USt) für 2019 bis 31.8.2020 (bei Vertretung durch einen Steuerberater reichen die Abgabefristen im Rahmen der Quotenregelungen in der Regel über diesen Zeitpunkt hinaus).
- Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16.3.2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16.3. und 30.4. begonnen hat, werden bis 1.5.2020 unterbrochen.
- Auch bei Telearbeit oder Dienstverhinderung (z.B. Freistellung, Quarantäne) steht das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie bisher zu.
- Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Corona-Krise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei. Dies betrifft etwa Bürgschaften für Hilfskredite oder Mietverträge über Lagerräumlichkeiten von medizinischem Material. Ebenfalls gebührenfrei sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit Corona.
- Bonuszahlungen und Zuwendungen für besondere Leistungen von Mitarbeitern während der Corona-Krise bleiben bis maximal € 3.000 einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Leistungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Hilfsfonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen sind steuerfrei.
- Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln.
- Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ab 1.4.2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1.10.2020 nachkommen.
Bei weiterführenden Fragen zu einzelnen Maßnahmen bzw. bei den erforderlichen Umsetzungsschritten unterstützen und beraten wir Sie gerne!