23 Nov Rückvergütung von Energieabgaben: Antrag für 2012 rechtzeitig stellen
Aufgrund der noch nicht geklärten Rechtsfragen kann die Stellung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 noch bis Ende 2017 auch für Dienstleitungsbetriebe (z.B. Hotelbetriebe) sinnvoll sein.
Für bestimmte Energieträger sind in Österreich Energieabgaben (z.B. Elektrizitätsabgabe, Mineralölsteuer) zu entrichten. Um energieintensive Betriebe vor einer übermäßig hohen Energieabgabenbelastung zu bewahren, können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (somit Produktionsbetriebe) unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Rückvergütung eines Teiles der entrichteten Energieabgaben stellen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sind jedoch Dienstleistungsbetriebe für Zeiträume ab 2011 von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen, wobei diese Gesetzesbestimmung heftig bekämpft wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) neuerlich mehrere Fragen zur unionsrechtlichen Deckung der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vorzulegen.
Entscheidungen des EuGH und VwGH abwarten
Aus Sicht des VwGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere fraglich, ob die im Jahr 2011 in Österreich vom Parlament beschlossene Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf produzierende Betriebe (und damit der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung) von der Gruppenfreistellungsverordnung 2014 der Europäischen Kommission gedeckt ist. Die Entscheidungen des EuGH bzw. in weiterer Folge des VwGH müssen daher abgewartet werden.
Energieabgabenvergütungsanträge können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Für das Jahr 2012 kann daher ein Vergütungsantrag bis Ende 2017 gestellt werden. Inwieweit auch für Dienstleistungsbetriebe tatsächlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht, bleibt bis zur Entscheidung durch den EuGH bzw. in Folge durch den VwGH weiterhin offen.