19 Dez Herstellerbefreiung für Gebäude im Rahmen eines Scheidungsvergleiches
Einkünfte aus der Veräußerung selbst hergestellter Gebäude sind von der Besteuerung befreit, wenn diese in den vorangegangenen zehn Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im Falle einer Scheidung ist diese Befreiung unter Umständen nur anteilig möglich.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Herstellerbefreiung auch zur Anwendung gelangt, wenn das im Miteigentum erbaute Gebäude im Zuge einer Scheidung zur Gänze auf die Ehefrau übertragen und dann von dieser alleine veräußert wird.
Hätten die Ehegatten im Rahmen der Scheidung das selbst hergestellte Gebäude gemeinsam verkauft, so wäre die Herstellerbefreiung auf das gesamte Gebäude anwendbar gewesen.
Veräußerung von Grundstücken
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig. Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Steuerfrei hingegen ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen soweit sie dem Veräußerer zwei Jahre durchgehend bzw. innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben (Hauptwohnsitzbefreiung).
Ebenso steuerfrei ist die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (Herstellerbefreiung). Der Grund und Boden ist bei der Herstellerbefreiung im Gegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung jedoch steuerpflichtig. Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung sowie die Herstellerbefreiung erfüllt, so geht die Hauptwohnsitzbefreiung vor.
Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko
Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn der Veräußerer das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein „Hausbau“ und keine – auch umfassende – Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt. Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn der Eigentümer das Gebäude zwar nicht in eigener Arbeitsleistung errichtet, aber als Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko errichten hat lassen.