24 Mai Liebhaberei bei selbständiger ärztlicher Tätigkeit
Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen. Eine Einstufung als Liebhaberei durch die Finanzverwaltung sollte daher stets hinterfragt werden.
In einem vom Bundesfinanzgericht (BFG) entschiedenen Fall versagte die Finanz einem pensionierten 72-jährigen Arzt die Verlustverwertung aus seiner verlustträchtigen Notarzttätigkeit ab dem Jahr 2011, weil der Arzt im Jahr 2011 erkrankte. Dies begründete die Finanz damit, dass aufgrund der Erkrankung und seines hohen Alters eine Verbesserung der Ertragslage nicht zu erwarten sei. Das BFG entschied jedoch, dass diese Umstände nicht alleiniger Grund für die Annahme einer Liebhabereibeurteilung sein können.
Bei einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit wird grundsätzlich eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht vermutet. Die Widerlegung dieser Vermutung nach Ablauf eines Anlaufzeitraums kann vom Finanzamt nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung als Liebhaberei.
Verluste steuerlich geltend machen
Bei einer Tätigkeit, die mit der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen betrieben wird, können auch in diesem Zusammenhang auftretende Verluste steuerlich geltend gemacht werden (z.B. Verrechnung mit anderen positiven Einkünften). Wird die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei qualifiziert, werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt und sie mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht.
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste
- Verhältnis Verluste zu den Gewinnen bzw. Überschuss
- Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
- Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die angebotenen Leistungen
- Marktgerechtes Verhalten bei der Preisgestaltung
- Strukturverbessernde Maßnahmen/Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Alter oder Gesundheitszustand unbedeutend
Diese Kriterienprüfung stellt nur eine beispielhafte Aufzählung dar. Zunächst ist dabei jedes Kriterium für sich zu prüfen, um anschließend eine Beurteilung nach dem Gesamtbild mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Kriterien vorzunehmen. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. Stellt sich bei einer Tätigkeit heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, liegt bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfolgslosigkeit eine Einkunftsquelle vor und somit können die daraus erzielten Verluste dieser Zeit geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen, weshalb eine Einstufung als Liebhaberei von der Finanzverwaltung stets hinterfragt werden sollte. Wir beraten Sie dabei gerne!