27 Aug Keine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer bei Vorliegen wesentlicher Betriebsmittel
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der Beurteilung von Dienstverhältnissen nicht ausreichend mit dem Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ auseinandergesetzt hat.
Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses setzt unter anderem voraus, dass der Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird aufgrund des freien Dienstvertrages keine Pflichtversicherung gemäß ASVG begründet, sondern es könnte eine Pflichtversicherung gemäß GSVG (neue Selbstständige) begründet werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.
Wann ist jemand als freier Dienstnehmer tätig?
Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die
- sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,
- diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet,
- aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und
- über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Wann ist jemand als neuer Selbständiger tätig?
Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten). Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.
Die Einordnung als freier Dienstnehmer oder als neuer Selbständiger hat Auswirkungen auf die jeweilige Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und muss daher genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen zu Fragen bzgl. Sozialversicherungspflicht gerne zur Verfügung.